TUEV Fristen für Anhänger!

neue Untersuchungsfristen

in Monaten, gemäß StVZO Anlage VIII


ab 1. Dezember 1999
 

Art des Fahrzeugs

Hauptuntersuchung

2.1.5 Anhänger, einschließlich angehängte Arbeitsmaschinen und Wohnanhänger  Monate
2.1.5.1 mit einer zulässigen Gesamtmasse < 0,75 t oder ohne eigene Bremsanlage  
2.1.5.1.1
bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste Hauptuntersuchung

36

2.1.5.1.2
für die weiteren Hauptuntersuchungen

24

2.1.5.2 mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h oder einer zulässigen Gesamtmasse > 0,75 t <= 3,5 t

24

2.1.5.3 mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t <= 10 t

12

2.1.5.4 mit einer zulässigen Gesamtmasse > 10 t  
2.1.5.4.1
bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten

12

2.1.5.4.2
für die weiteren Untersuchungen

12